ALLGEMEINES/GELTUNGSBEREICH
Für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Drivetech GmbH (in weiterer Folge „Drivetech“) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in weiterer Folge „AGB“), es sei denn die Drivetech stimmt der Geltung abweichender, entgegenstehender und ergänzender Geschäftsbedingungen ausdrücklich und schriftlich zu. Diese Bedingungen werden durch die Auftragserteilung bzw. jedenfalls durch die vorbehaltslose Annahme der Ware oder Leistung anerkannt.
ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
Die Angebote, gleichgültig in welcher Form, sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Bei der Beschreibung der Erzeugnisse und ihrer Verwendungsmöglichkeiten in Prospekten, Programmen, Preislisten, Montage- und Betriebsanleitungen und ähnlichen Informationen, handelt es sich nicht um die Zusicherung bestimmter Anwendungsgebiete und Eigenschaften, sondern um unverbindliche Hinweise, die dem Käufer die Beurteilung der Erzeugnisse und ihres Anwendungsbereiches erleichtern sollen.
Der Auftraggeber hat sich rechtzeitig – möglichst vor endgültiger Bestellung – durch eigene ausreichende Informationen, fachliche Beratung und Versuche zu überzeugen, dass sich das von ihm gewünschte Ergebnis unter den gegebenen Bedingungen mit den Erzeugnissen der Drivetech erzielen lässt.
Ein Vertragsabschluss kommt ausschließlich durch eine auf das Angebot folgende schriftliche Annahme durch den Auftraggeber rechtswirksam zustande. Teillieferungen sind zulässig.
PREISE
Alle Preisangaben und Kostenvoranschläge sind – soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden – freibleibend und als Nettopreise (ohne gesetzliche Mehrwertsteuer) in Euro ausgewiesen.
Sämtliche Transport- und Verpackungskosten, Fracht- und Versicherungsspesen, Zölle, Gebühren und Abgaben trägt der Auftraggeber. Die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe wird zusätzlich berechnet.
Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Auftraggebers bzw. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens, ist die Drivetech ausdrücklich berechtigt, gewährte oder zugesagte Bonifikationen welcher Art auch immer zurückzunehmen.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND KOMPENSATIONSVERBOT
Die Rechnungsbeträge und sonstige Belastungen sind – mangels abweichender Vereinbarung – grundsätzlich bar und sofort zur Zahlung fällig.
Alle mit der Zahlung verbundenen Nebenkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Überweisungen gelten erst mit Eingang des Betrages auf das Konto der Drivetech als Zahlung. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur nach schriftlicher Vereinbarung, lediglich zahlungshalber und schließt einen Skontoabzug aus. Diskontzinsen sowie alle Bankspesen gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers. Bei Selbstabholung oder Selbstmontage gilt zahlbar vor Auslieferung.
Bei Verzug des Auftraggebers mit einer (Teil-)Zahlung ist die Drivetech berechtigt, offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und/oder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für künftige Lieferungen und Leistungen zu verlangen. Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Zahlungsziels werden bereits gewährte Rabatte oder Nachlässe nachverrechnet.
Eine Aufrechnung gegen Drivetech #SAnsprüche mit von Drivetech bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Auftraggebers, welcher Art auch immer, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Offensichtliche Rechenfehler und Irrtümer können auch nach Abwicklung des Geschäftes noch richtiggestellt werden.
VERPACKUNG
Einweg-Verpackungsmaterial wird gesondert verrechnet und nur nach ausdrücklicher Zustimmung der Drivetech wieder zurückgenommen, wobei die Rückerstattung der bezahlten Kosten hinsichtlich des Verpackungsmaterials jedenfalls ausgeschlossen ist.
Regelungen hinsichtlich der Mehrweg-Verpackung werden gesondert geregelt.
LIEFERTERMIN UND LIEFERFRIST, GEFAHRENÜBERGANG
Zur Leistungsausführung ist die Drivetech erst dann verpflichtet, sobald der Auftraggeber all seinen Verpflichtungen, die zur Lieferung erforderlich sind, nachgekommen ist. Lieferfristen bzw. –termine werden nach bestem Ermessen bekanntgegeben, sind aber stets unverbindlich, es sei denn es wird die Verbindlichkeit zugesichert.
Bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Sphäre der Drivetech und/oder des Vorlieferanten liegen, wie z.B. höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Ausbleiben oder verspäteter Eingang wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile, Verzögerung bei der Erzeugung, Betriebsstörrungen, Transportschwierigkeiten oder andere unverschuldete Verzögerungen entbinden die Drivetech von der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist bzw. berechtigen die Drivetech wenn es die Umstände erfordern, von der Lieferverpflichtung zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber Anspruch auf Entschädigung hat.
Der Auftraggeber ist verpflichtet die Lieferungen und Leistungen abzunehmen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Liefergegenstand dem Auftraggeber bzw. einer zur Entgegennahme befähigten Person beim vereinbarten Lieferort übergeben wird, im Falle des Annahmeverzugs des Auftraggebers ab Versandbereitschaft. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn die Drivetech noch andere Leistungen übernommen hat. Mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung gilt die Ware „ab Werk“ als verkauft. Sofern mit dem Auftraggeber keine spezielle Versandart schriftlich vereinbart worden ist, steht es der Drivetech frei, die Versandart und das Transportmittel nach bestem Dafürhalten, jedoch ohne Gewähr auszuwählen.
EIGENTUMSVORBEHALT
Die Drivetech behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen und Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich Nebenforderungen, bei Wechsel und Schecks bis zu deren Einlösung vor.
Der Käufer ist nicht berechtigt, die Gegenstände vor völliger Bezahlung des Kaufpreises zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch wirksam, wenn die Gegenstände verarbeitet oder eingebaut werden; er erstreckt sich dann anteilsmäßig auf den durch die Verarbeitung oder den Einbau entstandenen neuen Gegenstand. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Drivetech über jeden Zugriff Dritter auf die, aufgrund des Eigentumsvorbehaltes gehörenden Gegenstände und die an die Drivetech abgetretenen Forderungen, sofort schriftlich zu unterrichten. Für den Fall der Weiterveräußerung durch den Auftraggeber tritt dieser bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber an die Drivetech ab und verpflichtet sich, seinen Abnehmer davon in Kenntnis zu setzen.
Der Auftraggeber trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.
GEWÄHRLEISTUNG, SCHADENERSATZ UND
PRODUKTHAFTUNG
Mängel sind unverzüglich nach Übernahme der Lieferung und Leistung, durch den Auftraggeber oder einer zur Übernahme befähigten Person, spätestens innerhalb von 8 Tagen, versteckte Mängel binnen 3 Tagen nach Entdeckung, jedoch in jedem Fall vor Montage oder Verarbeitung der gelieferten Ware, schriftlich zu rügen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferung / Leistung sofort auf Mängel zu überprüfen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismittel zu belegen. Der Auftraggeber hat der Drivetech Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben.
Veränderungen an beanstandeten Waren oder Gegenständen dürfen bis dahin bei sonstigem Haftungsausschluss nicht vorgenommen werden.+
Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal 12 Monate ab Abnahme, soweit eine andere Frist nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Das Vorliegen von Mängel ist vom Auftraggeber nachzuweisen. § 933b ABGB finden keine Anwendung und wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Produkte werden unter Berücksichtigung der Vorgaben der GSB und Qualicoat bearbeitet. Die Drivetech ist im Falle der Gewährleistung berechtigt die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen. Für die Gewährleistung ist eine angemessene Frist zu gewähren und nach Ermessen der Drivetech entweder die mangelhafte Ware/Leistung an Ort und Stelle auszubessern oder diese zur Nachbesserung an die Drivetech zurückzusenden oder die mangelhafte Ware oder Teile derselben zu ersetzen. Im Falle einer unberechtigten Ausübung der Gewährleistungsrechte wird die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers an die Drivetech geliefert.
Die Drivetech haftet nicht für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung, Behandlung oder Verwendung, natürliche Abnützung sowie durch einen mangelhaften Weitertransport entstanden sind.
Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet die Drivetech nur für den Ersatz von Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet die Drivetech nicht. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Wert der Warenlieferung beschränkt.
Eine Haftung für Sach- und Personenschäden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes ist ausgeschlossen.
ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, RECHTSWAHL
Als Erfüllungsort gilt ausschließlich Klagenfurt (9020) als vereinbart.
Als Gerichtsstand gilt ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in 9020 Klagenfurt.
Es ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UNKaufrechts anwendbar.
SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder der Rechtsprechung unwirksam oder undurchführbar werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unverändert wirksam.
Soweit die Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar und somit nicht Vertragsbestandteil sind, richtet sich der Inhalt nach den gesetzlichen Vorschriften.
KONSUMENTENSCHUTZ
Sollte der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sein, gelten die obigen Vertragsbestimmungen nur insoweit, als sie nicht gegen zwingende Bestimmungen des KSchG verstoßen.